Satzung2019-07-26T14:08:42+02:00

Satzung

Satzung des Elternvereins krebskranker Kinder und
ihre Familien in Ostfriesland und Umgebung e.V.
(Stand Mai 2019)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Elternverein für krebskranke Kinder und ihre Familien in Ostfriesland und Umgebung“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Leer eingetragen und führt den Zusatz: e.V.
In den nachfolgenden Bestimmungen wird er kurz Elternverein genannt.
Der Elternverein hat seinen Sitz in Leer.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege, die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke.

Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Erfahrungsaustausch zwischen betroffenen Eltern
  • Angebot von Gesprächen an neubetroffene Eltern und ihre Angehörigen und Hilfestellung, um mit der Situation des erkrankten Kindes besser fertig zu werden
  • Nach vorheriger Überprüfung und Notwendigkeit können betroffene Familien auch finanziell unterstützt werden, z.B. durch Zuschüsse zu Reha-Maßnahmen, oder bei sonstigen außergewöhnlichen Belastungen
  • Unterstützung von Urlaubsreisen betroffener Familien gem. §53 Nr. 2, AO
  • Beratung und Betreuung von betroffenen Familien
  • Hilfe der Eltern und Angehörigen bei der Pflege der Kinder
  • Zusammenarbeit mit Verbänden, Kliniken, Krankenkassen und sonstigen Organisationen, um den betroffenen Familien besser helfen zu können
  • Mitgliedschaft im Dachverband „Deutsche Leukämie-Forschungshilfe und Kinderkrebsstiftung“
  • Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen
  • Unterstützung von Sammelaktionen für krebskranke Kinder und ihre Familien
  • Unterstützung der Deutsche Leukämieforschung und anderer Organisationen, die sich für krebskranke Kinder einsetzen
  • Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zugunsten krebskranker Kinder und ihre Familien
  • Unterstützung von Nachhilfe für betroffene Kinder und deren Geschwister

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Im Elternverein können betroffene Eltern, bzw. Sorgeberechtigte Mitglied werden. Selbstbetroffene können ab dem 18. Geburtstag unabhängig von den Eltern Mitglieder des Vereins werden.
Andere Personen und Vereinigungen, die die Ziele des Vereins unterstützen, werden als Freunde und Förderer des Vereins geführt.
Für die Unterstützung ist es unerheblich, ob jemand Mitglied des Elternvereins ist oder nicht.
Der Elternverein kann auch Eltern aufnehmen, deren Kinder an einer krebsähnlichen Krankheit erkrankt sind und für die es keine Selbsthilfegruppe im Bereich gibt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand des Elternvereins zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Gründe für eine eventuelle Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist innerhalb von einem Monat die Berufung des
Antragstellers beim Vorstand des Elternvereins einzulegen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitglieds beschlossen werden. Ausschlussgründe sind erhebliche Verpflichtungsverletzungen oder schwere Verstöße gegen die Interessen des Elternvereins.

Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den(die) Vorsitzende(n) schriftlich mitzuteilen.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten.
Das ausgeschiedene Mitglied kann bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen geltend machen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie haben jedoch ehrenamtlich zur Förderung der Ziele des Elternvereins beizutragen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied wird wie alle anderen Betroffenen entsprechend § 2 dieser Satzung unterstützt.
Alle Mitglieder sind angehalten:

  • durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Elternvereins zu unterstützen und gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen zu erfüllen
  • keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Elternvereins schaden

§ 8 Organe des Elternvereins

Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Nur Mitglieder sind stimmberechtigt.
Ein Mitglied hat die Möglichkeit ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten.
Schriftliche Vollmacht ist erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird von dem(der) Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Im Falle einer Verhinderung des(der) Vorsitzenden leitet der(die) stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens vier Wochen vor
der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, zu erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für angebracht hält oder mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragen. Falls die Mitglieder dieses beantragt haben, hat die außerordentliche Sitzung innerhalb eines Monats stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Abstimmungen erfolgen in der Art und Weise, die der Vorsitzende oder die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluss festlegen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Diese Niederschrift ist von dem(der) Vorsitzenden und von einem von ihm(ihr) bestimmten Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (für jeweils 4 Jahre)
  • Wahl der Kassenprüfer (für jeweils 3 Jahre)
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins

§ 10 Vorstand

Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der(die) Vorsitzende
  • der(die) erste stellvertretende Vorsitzende
  • der(die) zweite stellvertretende Vorsitzende
  • der(die) Schriftführer(in)
  • der(die) Kassenwart(in)

Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • der Vorstand
  • bis zu drei vom Vorstand berufene Vereinsmitglieder

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der(die) Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

Sie vertreten den Elternverein gerichtlich und außergerichtlich. Der(die) Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.
Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal ¼ jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des(der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem(der) Vorsitzenden geleitet. Der/die Schriftführer(in) fertigt ein Protokoll an.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt aus den Reihen der Vereinsmitglieder auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Zweijährlich stellen sich jeweils zwei Vorstandsmitglieder zur Wahl. Dabei sollen im ersten
Jahr der(die) Vorsitzende und der(die) Schriftführer(in), zwei Jahre später der(die) stellvertretende
Vorsitzende, der(die) zweite stellvertretende Vorsitzende und der(die) Kassenwart(in) gewählt werden

Die Amtszeit endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der übrige Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Der Vorstand kann beschließen, bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder aus dem Kreise der Mitglieder für jeweils zwei Jahre zu berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Wenn möglich sollten alle Ortsgruppen im Gesamtvorstand vertreten sein.

Ausgaben kleiner 2.500,00 €, pro Einzelfall, können durch den Vorsitzenden bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden ohne vorherige Abstimmung getätigt werden.
Ausgaben zwischen 2.500,00 € und 5.000,00 €, pro Einzelfall, sind mit einfacher Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes zu beschließen.
Ausgaben über 5.000,00 €, pro Einzelfall, müssen mit ¾ Mehrheit des Gesamtvorstandes beschlossen werden. Beträge über 20.000,00 €, pro Einzelfall, benötigen die ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
  • Regelung der Aufgaben bzw. Aufgabenverteilung nach § 2
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
  • Bewilligungen von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes

§ 11 Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem Gesamtvorstandangehören dürfen. Es sollte jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12 eines jeden Jahres.

Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des(der) Kassenwartes(in ).

§ 13 Auflösung des Elternvereins

Die Auflösung des Elternvereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von Dreiviertel dieses beantragt.

Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist oder sich ordnungsgemäß vertreten lässt.

Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrnehmung der Vorschriften des § 9 zu einer erneuten Versammlung einzuladen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlossen werden.

Die Auflösung oder Aufhebung des Elternvereins und bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe – Aktion für krebskranke Kinder e.V. (Dachverband) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf.

§ 14 Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der Vereinszwecke erhoben, gespeichert, verändert oder gelöscht werden, werden nach den gesetzlichen Vorgaben
der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und darauf basierender Rechtsvorschriften behandelt. Personenbezogene Daten sind Informationen über eine natürliche Person, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Gesundheitsdaten. Informationen, bei denen kein Bezug zu einer natürlichen Person hergestellt werden kann, sind keine personenbezogenen Daten.

Jedes Vereinsmitglied hat das

  • (a) Recht auf Auskunft (Art.15 DSGVO)
  • (b) Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 15 DSGVO)
  • (c) Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16, 17 DSGVO)
  • (d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • (e) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • (f) Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person(en) aus dem Verein hinaus.

Der Elternverein krebskranker Kinder und ihre Familien und Ostfriesland und Umgebung e.V.
setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die verarbeiteten Daten
gegen Manipulation, Verlust, Zerstörung und gegen Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Sämtliche Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.